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Allgemeine
Verkaufs-
und
Lieferbedingungen
der
TIP
-
Holz
GmbH
Dahlen
Allgemeine
Bedingungen
Diese
Verkaufs-
und
Lieferbedingungen
gelten
für
den
gesamten
Geschäftsverkehr
mit
den
Bestellern
oder
anderen
Auftraggebern
(nachfolgend
Besteller
genannt),
auch
wenn
sie
bei
späteren
Verträgen
nicht
erwähnt
werden.
Sie
gelten
auch,
wenn
der
Besteller
insbesondere
bei
der
Abnahme
der
Bestellung
oder
in
der
Auftragsbestätigung
auf
eigene
Geschäftsbedingungen
verweist,
es
sei
denn,
diesen
wurde
ausdrücklich
zugestimmt.
Alle
Bestellungen
werden
schriftlich
bestätigt.
Erst
mit
schriftlicher
Bestätigung
gelten
diese
als
angenommen.
Änderungen/
Erweiterungen
bedürfen
ebenfalls
der
schriftlichen
Bestätigung.
I.
Lieferfrist
1.
Die
Lieferfrist
beginnt
mit
der
Absendung
der
Auftragsbestätigung,
jedoch
nicht
vor
der
Beibringung
der
vom
Besteller
gegebenenfalls
zu
beschaffenden
Unterlagen,
Genehmigungen,
Freigaben
sowie
vor
Eingang
einer
vereinbarten
Anzahlung.
Lieferfristen
müssen
ausdrücklich
vereinbart
werden.
2.
Die
Lieferfrist
ist
eingehalten,
wenn
bis
zu
ihrem
Ablauf
die
Versandbereitschaft
mitgeteilt
ist
oder
der
Liefergegenstand
das
Werk
verlassen
hat.
3.
Die
Lieferfrist
verlängert
sich
bei
Maßnahmen
im
Rahmen
von
Arbeitskämpfen,
insbesondere
Streik
und
Aussperrung
sowie
beim
Eintritt
unvorhergesehener
Hindernisse,
die
außerhalb
unseres
Willens
liegen,
z.
B.
Betriebsstörungen,
Verzögerungen
in
der
Anlieferung
wesentlicher
Materialien,
soweit
solche
Hindernisse
nachweislich
auf
die
Lieferung
des
Liefergegenstandes
von
erheblichem
Einfluss
sind.
Dies
gilt
auch,
wenn
die
Umstände
bei
Unterlieferern
eintreten.
Die
Lieferfrist
verlängert
sich
entsprechend
der
Dauer
derartiger
Maßnahmen
und
Hindernisse.
Die
vorbezeichneten
Umstände
sind
auch
dann
von
uns
nicht
zu
vertreten,
wenn
sie
während
eines
bereits
vorliegenden
Verzuges
entstehen.
Von
uns
werden
Beginn
und
Ende
derartiger
Hindernisse
in
wichtigen
Fällen
dem
Besteller
baldmöglichst
mitgeteilt.
4.
Teillieferungen
sind
innerhalb
der
von
uns
angegebenen
Lieferfristen
zulässig,
soweit
sich
Nachteile
für
den
Gebrauch
daraus
nicht
ergeben.
5.
Bei
der
Vereinbarung
einer
festen
Lieferfrist
oder
Liefertermins
wird
der
TIP-HOLZ
GmbH
für
den
Fall
des
Verzuges
eine
angemessene
Nachfrist
eingeräumt.
6.
Die
Erstattung
von
Verzugsschäden
wird
auf
den
Fall
grober
Fahrlässigkeit
oder
Vorsatz
beschränkt.
7.
Schadensersatz
wird
maximal
in
Höhe
des
einfachen
Bestellwertes
gezahlt.
II.
Lieferumfang
1.
Der
Lieferumfang
wird
durch
unsere
schriftliche
Auftragsbestätigung
bestimmt.
2.
Produktänderungen,
die
auf
die
Verbesserung
der
Technik
bzw.
auf
Forderungen
des
Gesetzgebers
zurückzuführen
sind,
bleiben
während
der
Lieferzeit
vorbehalten,
sofern
der
Liefergegenstand
nicht
erheblich
geändert
wird
und
die
Änderungen
für
den
Besteller
zumutbar
sind.
III.
Annullierungskosten
Tritt
der
Besteller
unberechtigt
von
einem
erteilten
Auftrag
zurück,
so
hat
der
Besteller
für
die
bereits
gefertigte
Ware
als
Schadenersatz
und
darüber
hinaus
10%
des
Verkaufspreises
für
die
durch
die
Bearbeitung
des
Auftrages
entstandenen
Kosten
und
für
entgangenen
Gewinn
zu
bezahlen.
Dem
Besteller
bleibt
der
Nachweis
eines
geringeren
Schadens
vorbehalten.
IV.
Verpackung
und
Versand
Verpackungen
werden
Eigentum
des
Bestellers
und
sind
im
Preis
inbegriffen.
Leihverpackungen
sind
hiervon
ausgenommen.
Diese
sind
an
uns
in
gebrauchsfähigem
Zustand
zurückzuführen.
Porto-
und
Verpackungsspesen
bei
Kleinstmengen
werden
gesondert
in
Rechnung
gestellt.
Die
Wahl
der
Versandart
erfolgt
nach
bestem
Ermessen.
V.
Abnahme
und
Gefahrenübergang
1.
Der
Besteller
ist
verpflichtet,
den
Liefergegenstand
anzunehmen.
Die
Übergabe
erfolgt
frei
Haus
des
Bestellers
bzw.
des
Werklieferers.
Der
Besteller
ist
veranlasst,
den
Liefergegenstand
nach
Zugang
der
Ware
am
Übergabeort
zu
prüfen.
Der
Besteller
hat
die
Pflicht,
den
Liefergegenstand
hinsichtlich
des
vertragsgemäßen
Zustandes
anzunehmen,
es
sei
denn,
er
ist
unverschuldet
vorübergehend
zur
Annahme
verhindert.
2.
Die
Gefahr
geht
mit
der
Annahme
des
Liefergegenstandes
auf
den
Besteller
über.
Erklärt
der
Besteller,
er
werde
den
Liefergegenstand
nicht
annehmen,
so
geht
die
Gefahr
eines
zufälligen
Untergangs
oder
einer
zufälligen
Verschlechterung
des
Liefergegenstandes
im
Zeitpunkt
der
Verweigerung
auf
den
Besteller
über.
VI.
Preisänderungen
Preisänderungen
sind
zulässig,
wenn
zwischen
Vertragsabschluß
und
vereinbartem
Liefertermin
mehr
als
drei
Monate
liegen.
Erhöhen
sich
danach
bis
zur
Fertigstellung
der
Lieferung
die
Löhne,
die
Materialkosten,
die
Einfuhrzölle
oder
die
marktmäßigen
Einstandspreise,
so
sind
wir
berechtigt,
den
Preis
angemessen
entsprechend
den
Kostensteigerungen
zu
erhöhen.
Ist
der
Besteller
Kaufmann,
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder
ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen,
sind
Preisänderungen
gemäß
der
vorgenannten
Regelung
zulässig,
wenn
zwischen
Vertragsabschluß
und
vereinbartem
Liefertermin
mehr
als
sechs
Wochen
liegen.
VII.
Gewährleistung
1.
Wir
übernehmen
in
der
folgenden
Weise
die
Haftung
für
Mängel
an
den
Liefergegenständen,
vorausgesetzt,
dass
diese
ordnungsgemäß
in
Originalverpackung
gelagert
werden:
a)
Während
eines
Zeitraumes
von
24
Monaten
nach
Übernahme
des
Liefergegenstandes
hat
der
Besteller
einen
Anspruch
auf
Nacherfüllung
(
§439
BGB).
Können
wir
einen
unserer
Gewährleistungspflicht
unterliegenden
Fehler
nicht
beseitigen
oder
sind
für
den
Besteller
weitere
Nacherfüllungsversuche
unzumutbar,
so
kann
der
Besteller
anstelle
der
Nacherfüllung
die
Rückgängigmachung
des
Vertrages
(Rücktritt)
oder
Herabsetzung
der
Vergütung
(Minderung)
verlangen.
Im
Falle
der
Nacherfüllung
oder
beim
Rücktritt
durch
den
Besteller
ist
die
mangelbehaftete
Sache
an
die
TIP-HOLZ
GmbH
herauszugeben.
b)
Natürlicher
Verschleiß
ist
in
jedem
Fall
von
der
Gewährleistung
ausgeschlossen.
2.
Wegen
weitergehender
Ansprüche
und
Rechte
haften
wir
nur
in
den
Fällen
des
Vorsatzes
und
grober
Fahrlässigkeit.
Im
Übrigen
ist
die
Haftung
ausgeschlossen.
3.
Zur
Sicherung
der
Gewährleistungsansprüche
unter
o.g.
Bedingungen
verpflichtet
sich
der
Besteller,
nach
Liefereingang
die
Ware
auf
Vollständigkeit
und
Zustand
zu
prüfen
und
unverzüglich
festgestellte
Mängel
mit
konkret
nachweisfähiger
Beschreibung
unverzüglich
dem
Lieferer
schriftlich
mitzuteilen
und
die
als
mangelhaft
angezeigte
Ware
zur
Prüfung
des
Lieferers
auszusondern.
Die
Nichteinhaltung
dieser
Festlegungen
kann
zum
Gewährleistungsverlust
führen.
VIII.
Eigentumsvorbehalt
1.
Wir
behalten
uns
das
Eigentum
an
den
Liefergegenständen
bis
zur
Zahlung
vor.
2.
Bei
vertragswidrigem
Verhalten
des
Bestellers,
insbesondere
bei
Zahlungsverzug,
sind
wir
zur
Rücknahme
nach
Mahnung
berechtigt
und
der
Besteller
zur
Herausgabe
verpflichtet.
3.
Die
Geltendmachung
des
Eigentumsvorbehaltes
sowie
die
Pfändung
der
Liefergegenstände
durch
uns
gelten
nicht
als
Rücktritt
vom
Vertrag,
sofern
nicht
die
Bestimmungen
der
§§
355
ff
BGB
Anwendung
finden
oder
dies
ausdrücklich
durch
uns
schriftlich
erklärt
wird.
Bei
Verwendung
gegenüber
Kaufleuten,
einer
juristischen
Person
öffentlichen
Rechts
oder
einem
öffentlichrechtlichen
Sondervermögen
gilt
darüber
hinaus
folgendes:
4.
Der
Besteller
ist
berechtigt,
die
Liefergegenstände
im
ordentlichen
Geschäftsgang
weiter
zu
verkaufen;
er
tritt
uns
jedoch
bereits
jetzt
alle
Forderungen
in
Höhe
des
zwischen
uns
und
dem
Besteller
vereinbarten
Kaufpreises
(einschließlich
Mehrwertsteuer)
ab,
die
dem
Besteller
aus
der
Weiterveräußerung
erwachsen,
und
zwar
unabhängig
davon,
ob
die
Liefergegenstände
ohne
oder
nach
Bearbeitung
weiterverkauft
werden.
Zur
Einziehung
dieser
Forderungen
ist
der
Besteller
nach
deren
Abtretung
ermächtigt.
Unsere
Befugnis,
die
Forderungen
selbst
einzuziehen,
bleibt
davon
unberührt;
jedoch
verpflichten
wir
uns,
die
Forderungen
nicht
einzuziehen,
solange
der
Besteller
seinen
Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß
nachkommt
und
nicht
im
Zahlungsverzug
ist.
Ist
dies
jedoch
der
Fall,
können
wir
verlangen,
dass
der
Besteller
die
abgetretenen
Forderungen
und
deren
Schuldner
bekannt
gibt,
alle
zum
Einzug
erforderlichen
Angaben
macht,
die
dazugehörigen
Unterlagen
aushändigt
und
den
Schuldnern
(Dritten)
die
Abtretung
mitteilen.
5.
Die
Verarbeitung
oder
Umbildung
der
Waren
durch
den
Besteller
wird
stets
für
uns
vorgenommen.
Werden
die
Liefergegenstände
mit
anderen,
uns
nicht
gehörenden
Gegenständen
verarbeitet,
so
erwerben
wir
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
im
Verhältnis
des
Wertes
der
Liefergegenstände
zu
den
anderen
verarbeiteten
Gegenständen
zur
Zeit
der
Verarbeitung.
6.
Werden
die
Liefergegenstände
mit
anderen,
uns
nicht
gehörenden
Gegenständen
untrennbar
vermischt,
so
erwerben
wir
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
im
Verhältnis
des
Wertes
der
Liefergegenstände
zu
den
anderen
vermischten
Gegenständen.
Der
Besteller
verwahrt
das
Miteigentum
für
uns.
7.
Der
Besteller
darf
die
Liefergegenstände
weder
verpfänden,
noch
zur
Sicherung
übereignen.
Bei
Pfändungen
sowie
Beschlagnahme
oder
sonstigen
Verfügungen
durch
Dritte,
hat
der
Besteller
uns
unverzüglich
davon
zu
benachrichtigen
und
uns
alle
Auskünfte
und
Unterlagen
zur
Verfügung
zu
stellen,
die
zur
Wahrung
unserer
Rechte
erforderlich
sind.
Vollstreckungsbeamte
bzw.
ein
Dritter
sind
auf
unser
Eigentum
hinzuweisen.
8.
Wir
verpflichten
uns,
die
uns
zustehenden
Sicherheiten
insoweit
auf
Verlangen
des
Bestellers
freizugeben,
als
der
Wert
ihr
zu
sichernden
Forderungen,
soweit
diese
noch
nicht
beglichen
sind,
um
mehr
als
20
%
übersteigt.
IX.
Haftung
aus
Delikt
Schadensersatzansprüche
aus
Delikt
sind
ausgeschlossen,
es
sei
denn,
der
Schaden
wurde
vorsätzlich
oder
durch
grobe
Fahrlässigkeit
verursacht.
Dies
gilt
auch
bei
Handlungen
unserer
Verrichtungs-
und
Erfüllungsgehilfen.
X.
Zahlungsbedingungen
1.
Der
Kaufpreis
und
die
Entgelder
für
Nebenleistungen
sind
spätestens
bei
Übergabe
des
Liefergegenstandes
zur
Zahlung
fällig.
Es
gelten
im
Übrigen
die
in
der
Auftragsbestätigung
genannten
Preise
und
Zahlungstermine.
Die
Preise
gelten
dabei
jeweils
zuzüglich
der
jeweiligen
gesetzlichen
Umsatzsteuer
2.
Scheck-
und
Wechselhergaben
gelten
erst
nach
Einlösung
als
Zahlung.
Die
Wechselentgegennahme
bedarf
immer
einer
vorhergehenden
schriftlichen
Vereinbarung
mit
uns.
Bei
Hereinnahme
von
Wechseln
werden
die
bankmäßigen
Diskont-
und
Einziehungsspesen
berechnet.
Sie
sind
sofort
in
bar
zu
zahlen.
3.
Verzugszinsen
berechnen
wir
mit
5%
p.a.
über
dem
Basiszinssatz
der
Europäischen
Zentralbank.
Bei
Rechtsgeschäften,
an
denen
ein
Verbraucher
nicht
beteiligt
ist,
beträgt
der
Zinssatz
acht
Prozentpunkte
über
den
Basiszinssatz
(§288
BGB)
Sie
sind
höher
anzusetzen,
wenn
wir
eine
Belastung
mit
einem
höheren
Zinssatz
nachweisen.
4.
Ist
der
Besteller
Kaufmann,
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder
ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen,
ist
die
Zurückhaltung
von
Zahlungen
wegen
irgendwelcher
von
uns
nicht
anerkannten
Gegenansprüche
des
Bestellers
nicht
statthaft,
ebenso
wenig
die
Aufrechnung
mit
solchen.
XI.
Anzuwendendes
Recht/
Gerichtsstand
1.
Bei
allen
sich
aus
dem
Vertragsverhältnis
ergebenden
Streitigkeiten
ist,
wenn
der
Besteller
Vollkaufmann,
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder
ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen
ist,
die
Klage
bei
dem
Gericht
zu
erheben,
das
für
unseren
Hauptsitz
zuständig
ist.
Wir
sind
auch
berechtigt,
am
Hauptsitz
des
Bestellers
zu
klagen.
2.
Es
gilt
ausschließlich
deutsches
Recht
unter
Ausschluss
der
Gesetze
über
den
internationalen
Kauf
beweglicher
Sachen,
auch
wenn
der
Besteller
seinen
Firmensitz
im
Ausland
hat.
3.
Gerichtsstand
für
alle
Streitigkeiten
zwischen
den
Parteien
ist
der
Sitz
der
Firma
TIP-HOLZ
GmbH.
XII.
Sonstiges
1.
Übertragungen
von
Rechten
und
Pflichten
des
Bestellers
aus
dem
mit
uns
geschlossenem
Vertrag
bedürfen
zu
ihrer
Wirksamkeit
unserer
schriftlichen
Zustimmung.
2.
Sollte
eine
Bestimmung
nichtig
sein
oder
werden,
so
bleibt
die
Gültigkeit
der
anderen
Bestimmungen
hiervon
unberührt.
3.
Wir
setzen
Sie
davon
in
Kenntnis,
dass
wir
Ihre
Daten,
soweit
geschäftsnotwendig
und
im
Rahmen
des
Bundesdatenschutzgesetzes
zulässig,
EDV-mäßig
speichern
und
verarbeiten.
Auf
eine
gute
Zusammenarbeit
im
Jahr
2009!
Ihr
TIP-HOLZ
Team
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